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   BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02   

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BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02 (https://dejure.org/2002,11630)
BPatG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02 (https://dejure.org/2002,11630)
BPatG, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 33 W (pat) 3/02 (https://dejure.org/2002,11630)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Denn nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Verkehr eine Bezeichnung in seiner Gesamtheit so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH aaO - PROTECH; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Bei dem Bestandteil "handy" der Anmeldemarke handelt es sich aber jedenfalls um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl dazu: BGH aaO - BONUS II; BGH BlPMZ 1998, 248 f - Today).
  • BPatG, 23.02.2001 - 33 W (pat) 260/00
    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Hierbei kann dem Bestandteil ".de" als allgemein bekannter Top-Level-Domain zur üblichen Länderkennung für Deutschland keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Bedeutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handelt (vgl zB BPatGE 43, 263, 265 - eCollect.de).
  • BPatG, 21.05.2002 - 27 W (pat) 45/01
    Auszug aus BPatG, 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02
    Der Bestandteil "handy" wirkt demgegenüber wie eine Second-Level-Domain, die jedoch - jedenfalls markenrechtlich - ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen lediglich als beschreibende Angabe oder eine sonstige nicht unternehmensspezifische Sachinformation angesehen werden kann (vgl auch BPatG aaO - eCollect.de; BPatG Beschluß vom 21. Mai 2002 - 27 W (pat) 45/01 - Superhandy.de).
  • BPatG, 30.03.2004 - 24 W (pat) 167/03
    Insoweit werde auch auf den, dem Anmelder vorab übermittelten Beschluß des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2002, 33 W (pat) 3/02 "handy.de", Bezug genommen.
  • BPatG, 08.01.2020 - 26 W (pat) 535/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHINAHANDYS (Wort-Bild-Marke)" -

    (2) Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Adjektiv "handy" ist zwar mit "zur Hand, handlich" zu übersetzen, wird in Deutschland aber ausschließlich als Substantiv ("Handy") im Sinne von "kleines Mobiltelefon, das man bei sich trägt" benutzt und ist im Sinne von "(handliches) schnurloses Funktelefon, Mobiltelefon" umgangssprachlich allgemein üblich in die deutsche Sprache eingegangen und schon 1996 im Duden aufgeführt gewesen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Stichwort: Handy, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; BPatG 33 W (pat) 3/02 - handy.de: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S. 663; 27 W (pat) 45/01 - Superhandy.de).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 37/07
    Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "handy.de" (PAVIS BPatG 33 W (pat) 3/02).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 47/07
    Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "handy.de" (PAVIS BPatG 33 W (pat) 3/02).
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